Business Collaboration Colleague Occupation Partnership Concept

Für Asylbewerber und Flüchtlinge

Symbolfoto Islam. Muslimische, Frau mit Kopftuch i

  • Ermitteln von sprachlichen Voraussetzungen und Vorkenntnissen für Vermittlung in gezielte Sprachförderung (von DaF-Basiskursen bis hin zu Integrationskursen)
  • Vermitteln von alltagsbegleitenden Hilfen und Unterstützung bei der Bewältigung der vielfältigen Lebenssituation in Kooperation mit einem ehrenamtlichen Netzwerk
  • Ermitteln bereits vorhandener beruflicher Qualifikationen, Studienabschlüsse etc.
  • Ggf. Prüfen der Anerkennung der vorhandenen Abschlüsse in Deutschland bzw. Feststellen der Gleichwertigkeit mit Unterstützung des IQ-Netzwerkes der Agentur für Arbeit, von IHK, HWK etc.
  • Vermitteln von Flüchtlingen mit gesichertem Aufenthaltsstatus in Praktika, in Ausbildung oder in Beschäftigung

Für Arbeitsmarktakteure und ehrenamtliches Netzwerk

Holzstempel auf Dokument: Arbeitserlaubnis

  • Informationsveranstaltungen
  • Schulungen zu verschiedenen Aspekten interkultureller Kompetenz
  • Thematisch ausgerichtete Fachtagungen u.a. zu rechtlichen Fragen
  • Abbau des Fachkräftemangels in der Region durch Schaffung eines
    Stellenpools zum gezielten Einsatz von AuF in Praktika und Beschäftigung

Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen

Darf ich arbeiten?

Diese Frage beschäftigt viele Menschen, die nach ihrer Flucht einen selbstbestimmten Aufenthalt in Deutschland wünschen.

Grundsätzlich dürfen Sie drei Monate nach Ihrer Einreise arbeiten. Es gibt je nach Status und Herkunftsland einige Besonderheiten:

I. Wenn Sie noch im Asylverfahren sind oder einen Ankunftsnachweis haben:

  • Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dazu muss der Arbeitgeber ein Formular ausfüllen. Dieses Formular bekommen Sie bei der Ausländerbehörde.
  • Wenn Sie eine Ausbildung machen wollen, benötigen Sie ebenfalls eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde.
  • Sie dürfen nicht arbeiten, wenn Sie aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien oder Senegal kommen und Ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben.
  • Sie dürfen nicht arbeiten, wenn Sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.

II. Wenn Sie nach der Anerkennung durch das BAMF eine Aufenthaltserlaubnis haben: Sie dürfen arbeiten und eine Ausbildung machen. Die Ausländerbehörde vermerkt dann auf Ihrem Aufenthaltstitel, dass Sie arbeiten dürfen. Besonderheiten gibt es in einigen Fällen, wenn Sie sich selbstständig machen wollen. Dann müssen Sie dies – je nach Aufenthaltserlaubnis – extra bei der Ausländerbehörde beantragen.

III. Wenn Sie eine Duldung haben: Es gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für Menschen im Asylverfahren (siehe Punkt I). Es kann sein, dass die Ausländerbehörde ein Beschäftigungsverbot erteilt. Die Gründe dafür stehen im Gesetz und Sie können das von einer Beratungsstelle überprüfen lassen. Ein Beschäftigungsverbot wird erteilt, wenn

  • die Ausländerbehörde feststellt, dass Sie Ihre Abschiebung verhindern. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie eine falsche Identität angeben oder nicht versuchen bei der Botschaft einen Reisepass zu besorgen. Wichtig: Es ist nicht notwendig einen Reisepass zu haben! Sie müssen aber nachweisen, dass Sie sich bemühen, einen Pass zu beschaffen.
  • Ein weiterer Grund für ein Beschäftigungsverbot ist, wenn jemand nach Deutschland einreist, nur um Sozialleistungen zu beziehen.
  • Ansonsten gilt auch hier das Arbeitsverbot für Menschen aus „sicheren Herkunftsländern“, wenn Sie Ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben (siehe ebenfalls Punkt I). In Einzelfällen kann es dann sinnvoll sein, den Asylantrag zurückzunehmen. Da in diesen Fällen immer eine komplizierte Prüfung erforderlich ist, sollten Sie sich dazu unbedingt beraten lassen.

Besonderheit bei Ausbildungsduldungen: Wenn Sie eine Duldung haben und eine Ausbildung machen wollen, dann haben Sie für die Dauer der Ausbildung einen Anspruch auf die Duldung. Sie und Ihr Arbeitgeber können also sicher sein, dass Sie die Ausbildung ohne Sorge beenden können. Sie haben in der Regel auch einen Anspruch darauf, nach der Ausbildung für zwei Jahre in diesem Beruf zu arbeiten. Dafür bekommen Sie dann eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Regelung ist auch bekannt als „Ausbildungsduldung“, „Anspruchsduldung“ oder als „3+2-Regelung“. Es müssen allerdings die Voraussetzungen vorliegen, die den Anspruch begründen. Es darf kein Beschäftigungsverbot bestehen (siehe oben unter Punkt III) und es dürfen noch keine konkreten Abschiebemaßnahmen kurz bevor stehen. Den Antrag stellen Sie bei der Ausländerbehörde, die weitere Voraussetzungen überprüft. Bei Problemen oder weitergehenden Fragen können Sie sich auch an eine Beratungsstelle wenden.

Diese Informationen dienen als grober Überblick über eine sehr komplizierte Thematik. Es gibt noch viele Besonderheiten, die im Einzelfall beachtet werden müssen und die hier nicht aufgeführt sind. Lassen Sie sich bei Fragen unbedingt von einer Beratungsstelle helfen!